ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Installationstechnik Stefan Zitterbayer GmbH
Sanitär  Heizung  Solar

 

Sprachliche Formulierung in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter
Stand Jänner 2026

 

 

  1. 1. Geltung
    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
    (Installationstechnik Stefan Zitterbayer GmbH.) und natürlichen und
    juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
    Rechtsgeschäft, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für
    alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei
    künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
    Bezug genommen wurde.
    1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
    Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
    Homepage (www.z-inst.at) und wurden diese auch an den Kunden
    übermittelt.
    1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
    Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
    ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden, schriftlichen
    Zustimmung.
    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht
    anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
    widersprechen.
    2. Angebot/Vertragsabschluss
    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen
    AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
    Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst
    durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
    Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
    (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte
    und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
    Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns
    darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.
    Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
    unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
    Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
    2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind
    entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages
    auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit
    sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
    gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
    gutgeschrieben.
    3. Preise
    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
    Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes
    Entgelt.
    3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
    gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-.
    Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu
    Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden
    gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
    einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher
    Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
    3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der
    Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies
    vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
    Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
    3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden
    verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn
    Änderungen hinsichtlich
    a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
    Betriebsvereinbarungen oder
    b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
    Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
    Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise
    für RohstoƯe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit
    Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem
    Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
    des Vertragsabschlusses ändern, gegenüber jenen im Zeitpunkt der
    tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
    befinden.
    3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach
    dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
    Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag
    abgeschlossen wurde.
    3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten
    eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei
    Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher
    Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
    Vertragsabschluss zu erbringen ist.
    3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
    Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch
    separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des
    Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre
    angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den
    Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben
    unberücksichtigt.
    4. Beigestellte Ware
    4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt,
    sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 % des Werts der
    beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
    4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind
    nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der
    Verantwortung des Kunden.
    5. Zahlung
    5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
    Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
    5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
    gegenüber unternehmerischen Kunden, schriftlichen Vereinbarung.
    5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
    Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei
    verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem
    Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir
    einen Zinssatz iHv 4%.
    5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
    vorbehalten.
    5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns
    bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir
    berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis
    zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
    5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
    Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig
    zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass
    eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir
    unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist
    von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
    Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden
    sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,
    soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
    Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
    Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen
    (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
    5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
    Mahnungen verpflichtet sich der Kunde, bei verschuldetem
    Zahlungsverzug, zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung im
    angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
    6. Bonitätsprüfung
    6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine
    Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
    bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
    Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC),
    Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)
    und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
    7. Mitwirkungspflichten des Kunden
    7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
    der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
    zur Ausführung geschaƯen hat, die im Vertrag oder in vor
    Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
    wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
    Erfahrung kennen musste.
    7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die
    nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
    Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
    Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
    Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und
    allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
    Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen
    Angaben können bei uns angefragt werden.
    7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist –
    ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht
    voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
    7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie
    Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
    veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses
    hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
    unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über
    solches Wissen verfügen musste.
    7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
    erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
    Kosten beizustellen.
    7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen
    und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den
    Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
    dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde
    aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos
    versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung
    von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
    7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns
    angefragt werden.
    7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem
    Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
    8. Leistungsausführung
    8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
    Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus
    technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu
    erreichen.
    8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
    Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
    Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
    ausgehandelt wird.
    8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer
    zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die
    Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
    8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
    Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine
    Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden
    und/oder durch die Beschleunigung der MaterialbeschaƯung Mehrkosten
    auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
    Mehraufwand angemessen.
    8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
    Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in
    Rechnung gestellt werden.
    9. Leistungsfristen und Termine
    9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
    vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer
    Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
    Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das
    entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des
    Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an
    den Vertrag unzumutbar machen.
    9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
    durch, dem Kunden zuzurechnende, Umstande verzögert oder
    unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen
    entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
    entsprechend hinausgeschoben.
    9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von
    Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb
    angemessene Lagerkosten je begonnenen Monat der
    Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden
    zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
    9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
    Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich
    zugesagt wurde.
    9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein
    Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen
    Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
    unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter
    gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
    10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
    10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können
    Schaden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen,
    sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht
    erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in
    bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur
    zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
    11. Behelfsmäßige Instandsetzung
    11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr
    beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
    11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine
    fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
    12. Gefahrtragung
    12.1. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir
    den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk
    oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur
    übergeben.
    12.2. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko
    entsprechend versichern., Wir verpflichten uns, eine
    Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen
    Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche
    Versandart.
    13. Annahmeverzug
    13.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
    Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
    angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
    zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
    verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die, für
    die Leistungsausführung, spezifizierten Geräte und Materialien
    anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
    Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
    angemessenen Frist nachbeschaƯen.
    13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei
    Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns
    eine angemessene Lagergebühr zusteht.
    13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte
    Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
    zurückzutreten.
    13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen
    pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes
    zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu
    verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im
    Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
    13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
    Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
    ausgehandelt wird.
    14. Eigentumsvorbehalt
    14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt
    bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
    vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt
    gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer
    Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
    14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder
    Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese
    Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
    AuƯorderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und
    Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
    und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
    14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
    Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
    Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben,
    wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
    mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
    Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
    Wochen erfolglos gemahnt haben.
    14.5. Der Kunde hat uns von der EröƯnung des Konkurses über sein
    Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu
    verständigen.
    14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
    Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den
    Kunden zumutbar, zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
    14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
    angemessene Kosten trägt der Kunde.
    14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
    Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
    unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
    15. Schutzrechte Dritter
    15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und
    werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend
    gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes
    auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter
    einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
    zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die
    Unberechtigtheit der Ansprüche ist oƯenkundig.
    15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
    15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige
    Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
    15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
    (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige
    Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die
    Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte
    Dritter nicht verletzt werden.
    15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir
    berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des
    Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die
    Unberechtigtheit der Ansprüche ist oƯenkundig.
    15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger
    und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
    16. Unser geistiges Eigentum
    16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von
    uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser
    geistiges Eigentum.
    16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
    bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
    Vervielfältigung, VeröƯentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich
    auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen
    Zustimmung.
    16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus
    der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
    17. Gewährleistung
    17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
    Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber
    unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
    17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung
    (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn
    der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder
    die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
    17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde
    dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an
    diesem Tag erfolgt.
    17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
    Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
    17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
    Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
    17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der
    Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung
    der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
    zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
    17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte
    ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die
    Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten
    Sachverständigen einzuräumen.
    17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
    ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
    festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
    spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
    Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
    Entdecken angezeigt werden.
    17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
    Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht
    oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom
    Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird
    eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
    17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er
    verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
    Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
    Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder
    eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
    unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    17.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
    Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
    Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße
    Ausführung Gewähr.
    17.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum
    vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf
    abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
    Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde
    seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
    17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
    wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu
    retournieren.
    17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns
    trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
    17.17. Den Kunden triƯt die Obliegenheit, eine unverzügliche
    Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
    17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen
    Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in
    technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
    gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand
    kausal für den Mangel ist.
    18. Haftung
    18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
    insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
    Vermögensschaden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt
    mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
    abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
    18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer
    Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber
    Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
    ausgehandelt wurde.
    18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei
    sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
    18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere
    Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die
    diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem
    Kunden – zufügen.
    18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
    unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
    Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
    Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden
    oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
    dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
    Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir
    nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
    Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
    abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
    Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
    nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
    Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf
    die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
    Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf
    die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige
    produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und
    Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter
    Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden
    können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende
    Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns
    hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
    19. Salvatorische Klausel
    19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch
    die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
    19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt
    schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien –
    eine Ersatzregelung zu treƯen, die dem wirtschaftlichen
    Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
    20. Allgemeines
    20.1. Es gilt österreichisches Recht.
    20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (2813 Lichtenegg, Tafern
    1).
    20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
    Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
    Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
    Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland
    hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
    gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
    20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner
    Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns
    umgehend schriftlich bekannt zu geben.
    Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell
    geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen,
    dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr
    erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der
    Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige
    Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene
    Gefahr.