ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Installationstechnik Stefan Zitterbayer GmbH
Sanitär Heizung Solar
Sprachliche Formulierung in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter
Stand Jänner 2026
- 1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(Installationstechnik Stefan Zitterbayer GmbH.) und natürlichen und
juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für
alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei
künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage (www.z-inst.at) und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden, schriftlichen
Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen
AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte
und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns
darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.
Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind
entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages
auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit
sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-.
Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu
Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden
gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der
Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies
vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn
Änderungen hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise
für RohstoƯe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem
Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ändern, gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach
dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten
eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch
separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des
Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre
angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den
Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben
unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt,
sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 % des Werts der
beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind
nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der
Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen Kunden, schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei
verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem
Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir
einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis
zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig
zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass
eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir
unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden
sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,
soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen
(Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde, bei verschuldetem
Zahlungsverzug, zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung im
angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine
Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC),
Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)
und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaƯen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und
allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist –
ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht
voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie
Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über
solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den
Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung
von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns
angefragt werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus
technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu
erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer
zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die
Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine
Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der MaterialbeschaƯung Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer
Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des
Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an
den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
durch, dem Kunden zuzurechnende, Umstande verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von
Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb
angemessene Lagerkosten je begonnenen Monat der
Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden
zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich
zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein
Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können
Schaden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen,
sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht
erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in
bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur
zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr
beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine
fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir
den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk
oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur
übergeben.
12.2. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko
entsprechend versichern., Wir verpflichten uns, eine
Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen
Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche
Versandart.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die, für
die Leistungsausführung, spezifizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaƯen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei
Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns
eine angemessene Lagergebühr zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes
zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu
verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im
Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer
Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder
Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese
Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
AuƯorderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und
Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben,
wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der EröƯnung des Konkurses über sein
Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den
Kunden zumutbar, zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und
werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend
gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes
auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter
einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist oƯenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige
Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige
Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die
Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des
Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist oƯenkundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger
und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von
uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser
geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, VeröƯentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus
der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung
(z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn
der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder
die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde
dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an
diesem Tag erfolgt.
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der
Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung
der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte
ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die
Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten
Sachverständigen einzuräumen.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
Entdecken angezeigt werden.
17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht
oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom
Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird
eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er
verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder
eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße
Ausführung Gewähr.
17.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum
vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf
abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu
retournieren.
17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns
trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.17. Den Kunden triƯt die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen
Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand
kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschaden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt
mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer
Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei
sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die
diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem
Kunden – zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden
oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir
nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf
die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf
die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige
produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und
Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter
Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden
können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende
Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns
hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt
schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien –
eine Ersatzregelung zu treƯen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (2813 Lichtenegg, Tafern
1).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland
hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner
Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns
umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell
geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen,
dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr
erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der
Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige
Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene
Gefahr.